Für die Höhe der Besoldung eines Richters ist auch eine vorherige Tätigkeit als Flugbegleiter relevant, da diese die Sozialkompetenz stärken kann. Dies entschied das VG Berlin in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin sind Zeiten in einem nicht-juristischen Beruf besoldungsrechtlich anzuerkennen, wenn die Tätigkeit für den Erwerb der nach dem Deutschen Richtergesetz notwendigen sozialen Kompetenz förderlich ist.
Die notwendige soziale Kompetenz eines Richters umfasse u.a. die Fähigkeit zum Verhandeln und zum Ausgleich sowie die Konflikt- und Kooperationsfähigkeit. Der Kläger habe durch seine Tätigkeit als Flugbegleiter Umgang mit Menschen in der besonderen Situation des Flugbetriebs gehabt. Er habe vor unterschiedlichsten kulturellen Hintergründen gehäuft auftretende menschliche Konflikte erkennen, ausgleichen und lösen müssen (Urt. v. 20.03.2013, Az. VG 7 K 302.12).
Geklagt hatte ein Richter, der während seines Studiums als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger gearbeitet hatte. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hatte seinen Antrag, die Zeiten dieser Tätigkeiten als Erfahrungszeiten anzuerkennen, abgelehnt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Tätigkeit nicht für den Erwerb sozialer Kompetenzen förderlich gewesen sei. Es genüge nicht, dass die Arbeit – wie regelmäßig im Dienstleistungsbereich – mit erhöhtem Kontakt zu anderen Menschen in angenehmen wie unangenehmen Situationen verbunden sei.
Dem schloss sich das VG Berlin nicht an.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zur Besoldung von Richtern: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8521 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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