Wer im Rahmen eines "Park & Fly"-Tarifs anbietet, Kunden zum Flughafen zu bringen und dort auch wieder abzuholen, während ihre Autos in einem Parkhaus abgestellt werden, bedarf einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Dies entscheid das VG Berlin in einem Eilverfahren.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin ist der Transfer kein bloßer "kostenloser Service", sondern eine entgeltliche Beförderung. Die Kunden des Antragstellers bezahlten nämlich einen Pauschalpreis, der nicht nur für das Parken, sondern auch für die Beförderung erbracht werde. Die Verknüpfung zwischen Parken und Beförderung sei gerade wesentlich für das Angebot des Antragstellers. Daher bedürften auch die Fahrer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Beschl. v. 08.01.2013, Az. VG 11 L 529.12).
Der Antragsteller betreibt zwei Parkhäuser in der Nähe des Flughafens Berlin-Tegel. Für die Personenbeförderung hat er keine Genehmigung, auch die von ihm eingesetzten Fahrer besitzen keine entsprechende Fahrerlaubnis. Mit seinem Eilantrag begehrte der Parkhausbetreiber die Feststellung, dass die von ihm vorgenommene Personenbeförderung genehmigungsfrei ist und seine Fahrer keine spezielle Fahrerlaubnis brauchen.
Dem kam die 11. Kammer des VG nicht nach und wies den Eilantrag zurück.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Personenbeförderungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8000 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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