Ein von der Berliner Staatsanwaltschaft im Jahr 2003 beschlagnahmter Kegelhelm aus Bronze mit einer Verzierung in Gestalt eines Pferdekopfes (so genannte Pferdeprotome) muss nicht an die Italienische Republik herausgegeben werden. Dies hat das VG Berlin mit Urteil vom Donnerstag entschieden.
Die klagende Italienische Republik erfuhr 2002 von der Existenz eines antiken griechischen Kegelhelms aus der Zeit des 6. bis 7. Jahrhundert vor Christi, der Bestandteil einer privaten Kunstsammlung in Berlin ist. Nach Auffassung der italienischen Strafverfolgungsbehörden entstammt der Helm einer Raubgrabung in Apulien im Jahre 1993. Der Helm wurde in der Folge aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Italienischen Republik im Jahr 2003 von der Staatsanwaltschaft Berlin beschlagnahmt und befindet sich seit dem Jahr 2004 zur fachgerechten Lagerung in den Räumlichkeiten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Nachdem außergerichtliche Verhandlungen über eine Herausgabe des Helms an die Italienische Republik scheiterten, erhob diese im Jahr 2008 Klage gegen die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, das Land Berlin sowie die Testamentsvollstrecker des Erben des bereits verstorbenen privaten Kunstsammlers aus Berlin.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hat die Klage auf Herausgabe des Helms abgewiesen (Urt. v. 09.12 2010, Az. VG 1 A 199.08). Nach § 11 Abs. 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes verjähre der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staates in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem dessen Behörden von dem Ort der Belegenheit und der Person des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangen. Diese Verjährungsfrist habe bereits im Jahr 2002 zu laufen begonnen. Daher sei der mögliche Herausgabeanspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2008 bereits verjährt gewesen. Zudem könne die Klage gegen die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und das Land Berlin ohnehin keinen Erfolg haben, da diese im rechtlichen Sinne keine Sachherrschaft über den Helm ausübten und diesen somit nicht herausgeben könnten.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2127 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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