Wer wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau von der Polizei der Wohnung verwiesen wird, kann nicht darauf hoffen, vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Tagen wieder nach Hause zu dürfen - auch nicht an Weihnachten. Dies entschied die 6. Kammer in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom Donnerstag.
Die 10-Tages-Frist ist auch dann einzuhalten, wenn sich die Ehefrau wegen der bevorstehenden Weihnachtstage für eine vorzeitige Rückkehr ihres Ehemannes einsetzt, so das Verwaltungsgericht (VG). Es stehe nicht in der Freiheit der Ehefrau, sich der von der Polizei befürchteten Gefahr auszusetzen. Dem stehe der Schutzauftrag des Staates für Leben und körperliche Unversehrtheit entgegen (Beschl. v. 22.12.2011, Az. 6 L 545/11).
Der Mann hatte am 18. Dezember im Rahmen eines Ehestreits seiner Frau mehrfach ins Gesicht geschlagen, so dass sich der 8-jährige Sohn gezwungen sah, die Polizei zu rufen. Die Polizeibeamten veranlassten den Transport der verletzten Frau ins Universitätsklinikum und verwiesen den Antragsteller unter Berufung auf das Polizeigesetz der ehelichen Wohnung in Aachen. Zudem erließen sie für 10 Tage ein Rückkehrverbot.
Kein gemeinsames Weihnachtsfest 2011
Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr für anderen Person aus einer Wohnung verweisen und ihr die Rückkehr untersagen. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung.
Der Mann und seine Gattin forderten, das Rückkehrverbot wegen der bevorstehenden Weihnachtstage abzukürzen, um gemeinsam das Weihnachtsfest in der ehelichen Wohnung zu verbringen. Dieses Begehren hatte vor Gericht keinen Erfolg.
tko/LTO-Redaktion
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VG Aachen: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5164 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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