Eilanträge gegen die Corona-Maßnahmen blieben bisher in der Regel erfolglos. Ein Weinhändler hatte nun aber Erfolg: Er darf das feine Zeug verkaufen, denn auch Genussmittel fielen unter den Lebensmittelbegriff, so das VG Aachen.
Auch Lebensmittel, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, dürfen trotz der Corona-Pandemie verkauft werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen (VG) in einem Eilverfahren (Beschl. v. 3.4.2020, Az. 7 L 259/20).
In der Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen (NRW) sind - wie auch in den Regelungen der übrigen Bundesländer - Betriebsverbote festgelegt. Die Stadt Aachen hatte dementsprechend Schließungsanordnungen erlassen, unter anderem gegen einen örtlichen Weinhändler. Ihr Argument: Der Begriff derjenigen "Lebensmittel", die trotz Corona weiterhin verkauft werden dürfen, sei streng auszulegen. Erfasst seien nämlich nur dringend erforderliche Lebensmittel des täglichen Bedarfs - und gerade keine Genussmittel. Wein, so die Stadt Aachen, sei ein solches nicht notwendiges Genussmittel.
Das sah der Weinhändler anders und zog vor das VG, wo er nun Recht bekam. Die Kammer erklärte, dass auch der Betrieb von Läden für Genussmittel durch die Schutzverordnung gedeckt sei. Der Begriff "Lebensmittel" sei in der Verordnung entgegen der Ansicht der Stadt Aachen weit zu verstehen und nicht auf die für die Grundversorgung erforderlichen Speisen und Getränke beschränkt. Dies habe das zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales inzwischen auch klargestellt. Das Ziel der Verordnung, nämlich die weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, sei in allen Lebensmittelläden durch die Einhaltung strenger Hygieneanforderungen erreichbar. Schließungen seien nicht notwendig.
Das Gericht führte aus, dass örtliche Ordnungsbehörden grundsätzlich zwar auch Schutzmaßnahmen erlassen könnten, die über die Coronaschutzverordnung hinausgingen. Solche Regelungen könnten auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden. Die Voraussetzungen für eine Schließung der Weinhandlung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes sah das VG hier aber nicht erfüllt.
Der Weinhändler darf sein Geschäft also wieder öffnen. Die Stadt Aachen kann als Antragsgegnerin aber noch Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheiden müsste.
ast/LTO-Redaktion
VG Aachen zur Coronakrise: . In: Legal Tribune Online, 06.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41229 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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