Strafverteidiger werden für Unternehmer in erster Linie dafür tätig, Strafen zu verhindern. Diese Leistungen begründen für den Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug, entschied nun der BFH. Er schloss sich hierbei dem EuGH an, der auf Anfrage der Münchener Richter hierzu im Februar entschieden hatte.
Setzt sich ein Unternehmer gegen einen Straftatverdacht zur Wehr, kann er die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Bei seinem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil (v. 11.04.2013, Az. V R 29/10) entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in Anlehnung an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Konkret hatte der BFH den Fall eines Bauunternehmers zu entscheiden, der sich Bestechungsvorwürfen ausgesetzt sah und zwei Strafverteidiger beauftragte. Das Finanzamt hatte ihm den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Anwälte versagt. Der BFH rief daraufhin im April 2011 den EuGH an und fragte an, ob es für den Vorsteuerabzug auf den Entstehungsgrund der Aufwendungen oder das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung ankomme. Entstehungsgrund sei hier, dass die mutmaßliche Straftat im Interesse des Bauunternehmens begangen worden sei. Das unmittelbare Ziel bestehe darin, eine Straftat zu verhindern.
Der EuGH entschied dann im Februar dieses Jahres, dass es nur auf das Ziel der erbrachten Leistung ankomme (Urt. v. 21.02.2013, Az. C-104/12). Demnach geht es dem Beschuldigten darum, strafrechtliche Sanktionen zu verhindern. Dies begründe kein Recht auf Vorsteuerabzug, so die Luxemburger Richter.
Dem schloss sich der BFH nun an. Der V. Senat gab zudem bekannt, dass die Entscheidung nur für die Umsatzsteuer bedeutsam sei. Ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebs- oder Werbungskosten geltend gemacht werden könnten, sei eine andere Frage.
una/LTO-Redaktion
BFH zur Umsatzsteuer: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9158 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag