Das LG Offenburg hat am Dienstag entschieden, dass der Stuttgart-21-Gegner Gangolf Stocker weiterhin sagen darf, dass er bei Befürwortern des Bahnprojekts "mafiöse Strukturen" sieht. Die Aussage, die sich auf den Schwanauer Hersteller von Tunnelbohrmaschinen, Martin Herrenknecht, bezog, sei vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) dürfe im politischen Meinungskampf Kritik polemisch und überspitzt formuliert werden, solange die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen nicht völlig in den Hintergrund dränge.
Auch eine zweite Äußerung Stockers ist nach Ansicht des Gerichts von seinem Recht gedeckt, im Prozess alles vortragen zu dürfen, was er zur Wahrnehmung seiner Rechte für erforderlich hält.
In einem Schriftsatz von Stockers Anwalt stand, dass Martin Herrenknecht Teil
eines Geflechts aus Wirtschaft, Politik oder auch Justiz sei, die sich unkontrolliert gegenseitig Geschäfte zuschöben.
Herrenknecht setzt sich für das Bahnprojekt ein, von dem sein Unternehmen sich Aufträge verspricht.
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Stuttgart 21: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2054 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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