Das saarländische OLG sah in der Ausführung von Liegestützen auf dem Altar einer geweihten Kirche den Tatbestand der Störung der Religionsausübung erfüllt. Nun muss das zuständige LG erneut über die Strafe befinden.
Das Landgericht (LG) Saarbrücken muss sich erneut mit einem ungewöhnlichen Fall befassen. Der saarländische Künstler Alexander Karle begab sich im Januar 2016 in die katholische Basilika St. Johann in Saarbrücken, um auf dem dortigen Altar 26 Liegestützen auszuführen. Sein Vorhaben filmte der Aktionskünstler und stellte das Video unter dem Titel "pressure to perform" ins Internet. Mit dem Video wollte Karle seine kritische Haltung gegenüber der Leistungsgesellschaft, der nichts mehr heilig sei, zum Ausdruck bringen.
Das Amtsgericht Saabrücken (AG) verurteilte Karle wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe in Höhe von 700 Euro. Im Berufungsverfahren vermochte das LG Saarbrücken hingegen keine Störung der Religionsausübung zu erkennen und reduzierte die Geldstrafe. Zu Unrecht, wie das saarländische Oberlandesgericht (OLG) nun entschied (Urt. v. 15.05.2018, Az. Ss 104/2017 4/18).
Denn durch seine Aktion beging der Künstler "beschimpfenden Unfug", wie es der Tatbestand der Störung der Religionsausübung erfordert. Karle habe durch das Besteigen des Altars und das Ausführen der Liegestützen in besonders roher und drastischer Weise die Missachtung der religiösen Bedeutung des Altars zum Ausdruck gebracht. Dieses Verhalten sei ebenso wenig wie der auch aus ihrer Sicht begangene Hausfriedensbruch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt, so die Richter am OLG.
tik/LTO-Redaktion
OLG Saarland zu künstlerischer Aktion: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28629 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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