Rheinland-Pfalz ist mit seinem Verbot des Hells Angels Motorclub Bonn aus formalen Gründen gescheitert. Nicht der rheinland-pfälzische, sondern der Bundesinnenminister sei für das Vereinsverbot zuständig, so das OVG Koblenz.
Das Verbot des Vereins Hells Angels Motorradclub (MC) Bonn durch den rheinland-pfälzischen Innenminister Roger Lewentz (SPD) ist formell rechtswidrig, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Es falle nicht in Lewentz' Zuständigkeitsbereich, sondern in den des Bundesinnenministers (Beschl. v. 26.07.2016, Az. 7 B 10327/16.OVG).
Im März hatte das Landesinnenministerium den Verein mit der Begründung, Zweck und Tätigkeit der Hells Angels liefen den Strafgesetzen zuwider, verboten. Zugleich ordnete das Ministerium die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Mehrere Mitglieder des Vereins klagten gegen das Verbot und beantragten zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Das Gericht gab dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage her, da die Verfügung formell rechtswidrig sei. Damit entfaltet die Verbotsverfügung jedenfalls bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Wirkung; die Mitglieder können ihrer Vereinstätigkeit bis auf Weiteres wie gewohnt nachgehen.
Bei länderübergreifender Vereinsaktivität ist Bund zuständig
Nach Ansicht der Richter seien die Hells Angels MC Bonn mit Sitz im rheinland-pfälzischen Kreis Neuwied länderübergreifend in Nordrhein-Westfalen aktiv gewesen. Der rheinland-pfälzische Innenminister sei jedoch nur für das Verbot von Vereinen zuständig, wenn sich deren Organisation und Tätigkeit auf das Gebiet eines Landes beschränkten.
Sofern ein bestimmtes "Chapter" der Hells Angels über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung trete, sei das Bundesinnenministerium zuständig. Der Schwerpunkt von Organisation und Tätigkeit in einem Bundesland reicht demnach nicht aus, um die Zuständigkeit eines Landesbehörde zu begründen, so das OVG.
nas/dpa/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zu Hells Angels: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20211 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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