Kosmetikstudios, Friseure und Massagesalons dürfen wieder öffnen, Prostitution soll hingegen verboten bleiben? Das geht so nicht, befand das OVG Saarland im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat das generelle Verbot von Prostitution in der Corona-Pandemie gekippt. Die Richter gaben dem Eilantrag einer Bordellbetreiberin gegen das generelle Verbot und die Ausübung des Prostitutionsgewerbes statt, wie das Gericht nunn mitteilte (Beschl. v. 06.08.2020, Az. 2 B 258/20).
Mit dem Beschluss wurde das generelle Verbot vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. "Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat den Beschluss zur Kenntnis genommen und wir werden nun die Auswirkungen auf die bestehende Rechtsverordnung juristisch prüfen lassen", teilte das Gesundheitsministerium mit.
Geklagt hatte die Betreiberin einer kleinen Prostitutionsstätte. Sie hatte erklärt, in ihrem Betrieb vorläufig auf Sex zu verzichten und ein umfangreiches Hygienekonzept vorgelegt zu haben. Sie betonte zudem, in ihrem Betrieb sei eine Begegnung von Kunden ausgeschlossen und der Kontakt auf eine Dienstleisterin pro Kunden beschränkt. Die Frau hatte auch auf die für sie weitreichenden Folgen der seit rund fünf Monaten geltenden uneingeschränkten Betriebsuntersagung verwiesen.
Durch das generelle Verbot werde zudem die Erbringung sexueller Dienstleistungen in "unkontrollierte" Bereiche verlagert, argumentierte die Frau. Dadurch entstünden erhebliche Infektionsrisiken. Das absolute Verbot der Prostitution sei zudem angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Saarland und mit Blick auf die Lockerungen für andere Erbringer körpernaher Dienstleistungen - also etwa Friseure, Nagelstudios, Tattoo- und Kosmetikstudios - nicht mehr zu rechtfertigen.
Der zweite Senat folgte der Argumentation der Frau und gab ihrem Eilantrag statt. Die Richter verwiesen dabei auch auf den weniger strengen Umgang mit Prostitution in anderen Bundesländern, sofern es um vergleichsweise kleine Prostitutionsstätten geht. Eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin liege aller Voraussicht nahe, weshalb so zu entscheiden gewesen sei.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OVG Saarland gibt Eilantrag statt: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42434 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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