Ein mehrfach vorbestrafter Mann, der in U-Haft sitzt, ist mit seinem Antrag für den Betrieb dreier Bordelle gescheitert. Die gegebenen Umstände ließen an der Zuverlässigkeit des Mannes zweifeln, ein Gewerbe zu betreiben, so das OVG RP.
Wer in Deutschland ein Bordell betreiben will, muss zuverlässig sein. So will es § 15 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG). Daran mangelt es unter anderem dann, wenn der angehende Betreiber in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilt wurde, wie ein Fall aus Trier zeigt.
Dort beantragte ein Mann die Erlaubnis für den Betrieb nicht eines, sondern gleich dreier Bordelle. Nachdem die zuständige Behörde seine Anträge ablehnte, klagte der Mann. In erster Instanz konnte das Verwaltungsgericht Trier (VG) die Entscheidung der Behörde aber nachvollziehen. Nun bestätigte auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) das Urteil der Trierer Kollegen und wies einen Eilantrag des Mannes zurück (Beschl. V. 12.03 2019, Az. 6 B 10173/19.OVG).
Der Mann sei wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zum Verstoß gegen das Ausländergesetz rechtskräftig verurteilt worden. Gegen ihn liefen Ermittlungen wegen mutmaßlichen Betrugs, Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt sowie Vergehens nach dem Aufenthaltsgesetz. Außerdem habe er in einem seiner bereits bestehenden Bordelle die gesetzlich vorgeschriebene Kondompflicht mehrfach missachtet und sogar für sexuelle Dienstleistungen ohne Kondom geworben.
Daher beschloss die Stadt Trier, auch die drei bereits bestehenden Bordelle des Mannes schließen zu lassen. Mit der Beschwerde zum OVG wollte der Mann darüber hinaus erreichen, dass eine Stellvertreterin eines der drei Bordelle leitet. Das Gericht wies jedoch auch dieses Begehren wegen der mangelnden Zuverlässigkeit des Mannes zurück.
dpa/tik/LTO-Redaktion
OVG RP zur Zuverlässigkeit von Bordellbetreibern: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34415 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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