Das OVG Rheinland-Pfalz entschied heute, dass die Heranziehung von Winzern zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds verfassungsgemäß ist. Ein Moselwinzer hatte Klage gegen die Sonderabgabe vor dem VG erhoben und unterlag. Das OVG bestätigte diese Entscheidung nun.
Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland durchzuführen. Weiterhin obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland. Zur Erfüllung dieser Aufgaben muss die deutsche Weinwirtschaft nach dem Weingesetz eine Sonderabgabe zahlen.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) genüge die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine hätten. Die Abgabenpflichtigen treffe auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Arbeit des Deutschen Weinfonds, da sie von dessen Tätigkeit den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.
Das Gericht hat wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds die Revision zum BVerwG zugelassen.
OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 15.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1468 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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