Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lambrecht durfte den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Weidenthal von seinen Funktionen entbinden und aus dem Feurwehrdienst entlassen. Machtproben, eine bewusste Herabwürdigung des Vorgesetzten und dass der Wehrführer durch sein Verhalten jeden Respekt gegenüber dem Vorgesetzen habe missen lassen, reichten dem OVG Rheinland-Pfalz aus.
Im Juli 2009 fand eine große Feuerwehrübung statt, zu welcher der Wehrführer der Feuerwehr Weidenthal erst mit einiger Verzögerung erschien. Gegenüber der Presse gab er an, die Verspätung sei auf das Fehlen eines Telefonanschlusses im Feuerwehrhaus Weidenthal zurückzuführen: Die Verbandsgemeinde halte es nicht für nötig, die Kosten hierfür zu übernehmen.
Wegen dieser Äußerung kam es zu einem Konflikt mit dem Bürgermeister der beklagten Verbandsgemeinde, in dessen Verlauf der Feuerwehrmann wiederholt schwere persönliche Vorwürfe gegen diesen erhob. Der Bürgermeister entband diesen schließlich von seiner Funktion und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) jetzt abgelehnt (Beschl. v. 28.12.2010).
Der Kläger habe seine ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt und die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet. Er sei daher als Wehrführer und Feuerwehrangehöriger nicht mehr tragbar gewesen.
Zwar folge dies nicht bereits daraus, dass der Kläger den Telefonanschluss der Feuerwehr Weidenthal eigenmächtig gekündigt und die Verbandsgemeinde durch unrichtige Presseverlautbarungen nach der Wehrübung in Misskredit gebracht habe. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten noch nicht endgültig zerstört worden.
Jedoch habe der Kläger die Machtprobe mit seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister, im weiteren Verlauf verschärft und versucht, dessen Autorität nachhaltig zu untergraben. Er habe den Bürgermeister bewusst herabgewürdigt und jeden Respekt vor seinem Dienstvorgesetzten vermissen lassen. Einem klärenden Gespräch sei er ausgewichen.
OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2294 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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