Eine Frau, die nach einem One-Night-Stand mit einem Unbekannten schwanger wurde, erhält keinen Unterhaltsvorschuss für ihre Zwillinge. Sie hätte in der Kneipe, in der sie ihn traf, nach dem Liebhaber suchen müssen, entschied das OVG Koblenz.
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um den Kindsvater bestimmen zu können. Dazu gehört es auch, zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft von einem Unbekannten Nachforschungen zu dessen Person anzustellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden, wie am Dienstag bekannt wurde (Urt. v. 24.09.2018, Az. 7 A 103000/18.OVG).
Eine Mutter hatte einen Unterhaltsvorschuss für ihre beiden Zwillinge beantragt. Dabei gab sie an, dass der Vater unbekannt sei. Sie habe ihn im alkoholisierten Zustand am Fastnachtssonntag in einer Koblenzer Gaststätte kennen gelernt, an den Namen des Mannes könne sie sich nicht mehr erinnern. Der Name habe sie aber auch nicht interessiert. Sie wisse nur noch, dass der Mann Südländer sei. Ein Abend mit Folgen: Zwei Wochen später stellte die Frau fest, dass sie schwanger ist – mit Zwillingen.
Der Landkreis lehnte ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab, weil sie bei der Feststellung des anderen Elternteils nicht genug mitgewirkt habe. Das Jobcenter, das den beiden Kindern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II, sog. Hartz IV) gewährt, erhob daraufhin Klage, um den Landkreis zur Bewilligung von Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge zu verpflichten.
Frau hätte in der Kneipe suchen müssen
Erfolg hatte das Jobcenter damit nicht. Das OVG wies auch seine Berufung gegen eine abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz ab. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den das Jobcenter nach dem SGB II für die Zwillinge geltend machen könne, bestehe unter anderem dann nicht, wenn sich ein Elternteil weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken.
Die Mitwirkung sei nötig, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überleiten und so die Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen könne. Die Kindesmutter sei ihren Mitwirkungspflichten hier aber nur unzureichend nachgekommen, so das OVG. Sie hätte nach der Feststellung der Schwangerschaft versuchen müssen, den Kindesvater am Ort des Geschehens – in der Koblenzer Gaststätte – anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Ermittlungsversuchs ließen sich zwar nicht prognostizieren, es sei aber "nicht auszuschließen, dass der Mann die Kindesmutter wiedererkenne". Auch hätte es sein können, dass sich dort wieder besser an den Mann erinnern könne.
All das hätte die Frau aber unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft tun müssen. Dass sie "überzeugte Single" sei, ändert daran nach Auffassung der Koblenzer Richter nichts. Das rechtfertige es nicht, den Kindern trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Denn die Frage der eigenen Lebensweise habe mit der Obliegenheit, zu Gunsten der Kinder Nachforschungen nach deren Vater anzustellen, nichts zu tun.
acr/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz lehnt Unterhaltsvorschuss ab: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31381 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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