Der 1. Senat hat am Freitag in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass eine aus Sri Lanka stammende Antragstellerin nicht verlangen kann, die theoretische Fahrprüfung in tamilischer Sprache abzulegen. Damit bestätigten die Richter die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Frau aus Sri Lanka habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Die begehrte fremdsprachliche Form der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung sei mit Inkrafttreten einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ab 1. Januar 2011 nicht mehr vorgesehen (Beschl. v. 09.09.2011, 1 S 100.11).
Der Verordnungsgeber habe das Verfahren der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung neu regeln wollen, weil die uneinheitliche Praxis in den Ländern unter den Aspekten der Prüfungsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung als unbefriedigend empfunden wurde. Die begehrte Ausnahmeregelung sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (unter anderem Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz, Gleichbehandlungsgrundsatz) nicht geboten.
tko/LTO-Redaktion
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OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4254 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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