Das Bundesland hatte während der Pandemie die Luca-App ohne Ausschreibung zwecks Kontaktnachverfolgung bestellt - und durfte das auch, so das OLG Rostock. Das dagegen klagende Unternehmen sei schon nicht konkurrenzfähig gewesen.
Die Beschwerde einer österreichischen Software-Firma gegen die Beauftragung der Luca-App-Betreiber mit der Kontaktnachverfolgung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ist unbegründet. Das hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Rostock (OLG) entschieden (Beschl. v. 11.08.2021, Az. 17 Verg 2/21).
Die Vergabekammer Schwerin als zuständige Behörde hatte die Bestellung der Luca-App durch Mecklenburg-Vorpommern zwecks Kontaktnachverfolgung durchgehen lassen*. Eine vorherige Ausschreibung hatte es dabei nicht gegeben. Das begründete die Behörde damit, dass die Bundesländer angesichts der dynamischen Pandemieentwicklung hätten schnell handeln mussten.
Eine österreichische Sofware-Firma hatte diese sogenannte Direktvergabe beanstandet und zunächst einen Nachprüfungsantrag gestellt, den die später vor dem OLG beklagte Vergabekammer jedoch als unbegründet zurückgewiesen hatte: Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit habe man die Luca-App direkt beschaffen dürfen. Gegen diesen Beschluss hatte sich das österreichische Unternehmen sodann mit einer Beschwerde an das OLG gewehrt.
OLG: Software aus Österreich schon gar nicht konkurrenzfähig
Vor Gericht argumentierte es, durch die Direktvergabe an die Luca-App-Betreiber diskriminiert worden zu sein. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hätte mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern sein. Eine Notvergabe war aus Sicht der klagenden Firma nicht gerechtfertigt, immerhin habe das Infektionsgeschehen noch bis März 2021 durch den Lockdown ausreichend gebremst werden können.
Diese Argumentation ließ das OLG aber nicht gelten - prüfte die Rechtmäßigkeit der Notvergabe gar nicht erst. Die klagende Firma aus Österreich könne sich schon gar nicht auf einen Vergaberechtsverstoß berufen, da sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausschreibung überhaupt keine Chance auf eine Berücksichtigung in dem Verfahren gehabt hätte, so das OLG. Die von der Firma entwickelte Software erfülle selbst bis heute nicht die Beschaffungskriterien des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Die vom Land vorgegebenen Anforderungen an die gesuchte Software sahen insbesondere eine Kompatibilität mit der von de Gesundheitsämtern verwendeten Software vor, um sie – ohne vorherige Anpassung - direkt nutzen zu können. Das seien auch rechtlich unbedenklich gewählte und damit taugliche Kriterien, so das Gericht. Entsprechend hat das OLG die Beschwerde zurückgewiesen.
*Klarstellung am 02.09.2021, 9.46 Uhr: Behörde bestellte App nicht selbst, sondern bestätigte Bestellung durch das Land.
cp/LTO-Redaktion
Kontaktnachverfolgung in Mecklenburg-Vorpommern: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45891 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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