Lebensversicherungen und Bausparguthaben müssen grundsätzlich zur Finanzierung eines Prozesses eingesetzt werden. Dies haben die Saarbrücker Richter in einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss entschieden. Wer über solche finanziellen Rücklagen verfügt, habe in der Regel keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse.
Das Oberlandesgericht (OLG) lehnte mit seiner Entscheidung einen Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Kläger behauptete, er könne das Geld nicht aus eigener Tasche bezahlen. Zwar verfüge er über eine Lebensversicherung und einen Bausparvertrag. Es sei ihm jedoch nicht zumutbar, beide Verträge zu kündigen.
Dies sahen die Richter anders (Beschl. v. 18.01.2012, Az. 9 WF 151/11). Der Kläger könne die Versicherungspolice notfalls beleihen oder kündigen. Denn mit 26 Jahren sei er zur Alterssicherung noch nicht zwingend auf diese bestimmte Lebensversicherung angewiesen.
Unerheblich sei auch, ob ein Bausparvertrag zuteilungsreif sei. Denn auch in diesem Fall handele es sich um angespartes Geld, das durch die Kündigung des Bausparvertrages verfügbar wäre.
dpa/tko/LTO-Redaktion
OLG Saarbrücken zur Prozesskostenhilfe: . In: Legal Tribune Online, 09.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5744 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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