Wer in Panik vor dem Lebensgefährten seiner Affaire flieht und dabei einen Schaden erleidet, bleibt darauf sitzen. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Beschluss hervor.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) ist der Nebenbuhler in diesen Fällen für die Folgen der Flucht nicht verantwortlich. Es handele sich dabei vielmehr um die Folgen einer "objektiv nicht veranlassten Überreaktion" (Beschl. v. 19.08.2011, Az. 8 W 182/11).
Die Richter lehnten mit ihrer Entscheidung den Antrag eines Mannes auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Sie sahen für eine Schadensersatzklage keine Erfolgsaussichten.
Flucht vor barfüßigem Nebenbuhler
Der Kläger hatte eine junge Frau mit seinem Auto nach Hause gebracht, als plötzlich deren Freund mit nacktem Oberkörper und barfuß aus dem Haus kam. Der aufgbrachte Partner rannte auf den Wagen zu und riss die Fahrertür auf. Der Mann hinter dem Steuer setzte in Panik mit dem Wagen blindlings zurück, streifte ein anderes Auto, stieß mit der noch offenen Fahrertür gegen eine Laterne und prallte gegen einen Baum. Am Fahrzeug entstand dabei ein Schaden von rund 5000 Euro.
All dies habe sich der Kläger selbst zuzuschreiben, befand das OLG. Denn es sei nicht eindeutig, dass der Lebensgefährte der Frau aggressiv gewesen sei. Vielmehr könne sein Verhalten auch Ausdruck seiner "aufgelösten inneren Verfassung" gewesen sein.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Saarbrücken: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4376 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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