Die Direktvergabe der Luca-App durch das Land Mecklenburg-Vorpommern erfolgte vergaberechtswidrig, entschied das OLG Rostock. Das Land darf den Vertrag mit dem Hersteller nicht fortführen.
Die Direktvergabe der Luca-App durch das Land Mecklenburg-Vorpommern erfolgte vergaberechtswidrig und ist unwirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Rostock (Urt. v. 11.11.2021, Az. 17 Verg 4/21). Der entsprechende Vertrag darf nun nicht fortgeführt werden.
Dem OLG lag der Antrag einer deutschen Softwarefirma vor, die dem Land Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls ein Angebot für eine Kontaktnachverfolgungs-App unterbreitet hatte. Das Unternehmen ist der Auffassung, dass der Vertrag zwischen dem Land und der Firma "Culture4life" über die Beschaffung der Luca-App unwirksam ist. In der Direktvergabe liege ein Wettbewerbsverstoß, der die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge habe. Das OLG schloss sich dieser Auffassung an und wies einen Antrag auf Gestattung der Fortführung des Vertrages zurück.
Dem OLG zufolge sei zwar aufgrund der Dringlichkeit der Beschaffung der Kontaktnachverfolgungs-App im März 2021 eine europaweite Ausschreibung nicht notwendig gewesen. Dennoch müsse immer so viel Wettbewerb wie möglich geboten werden und es sei zumutbar gewesen, zumindest mehrere Angebote einzuholen. So hätte auch das zweifach eingereichte Angebot über die "Vida-App" der Antragstellerin in die Auswahlentscheidung des Landes einbezogen werden müssen. Diese App sei grundsätzlich konkurrenzfähig mit der Luca-App und erfülle die Mindestanforderungen des Landes Mecklenburg-Vorpommerns. Insbesondere verfüge die App über die notwendige Schnittstelle, welche der elektronischen Datenerfassung durch die Gesundheitsämter diene und so analoge Übermittlungen abkürzt und vereinfacht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Das OLG beschäftigte sich in der Vergangenheit bereits mit der Direktvergabe der Luca-App und bestätigte diese. Dort lag jedoch ein anderer Fall mit einer Software aus Österreich ohne die passende Schnittstelle vor.
pdi/LTO-Redaktion
OLG Rostock sieht Wettbewerbsverstoß: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46622 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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