Werbung mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)" ist unzulässig, wenn ein Hinweis auf die vorherige gewerbliche Nutzung als Mietfahrzeug fehlt. Dies entschied das OLG Oldenburg.
Das Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschied am Donnerstag, dass ein Händler darauf hinweisen muss, wenn ein Fahrzeug als gewerbliches Mietfahrzeug genutzt wurde. Dies gelte insbesondere, wenn in der Werbung hervorgehoben wird, dass das Fahrzeug nur einen "Vorbesitzer" gehabt hat.
Grundlage der Entscheidung war die Berufung eines Händlers für reimportierte (Neu)Fahrzeuge gegen einen Gebrauchtwagenhändler auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung. Der Beklagte hatte auf einer Internetplattform unter der Kategorie Jahreswagen einen PKW angeboten mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)". Tatsächlich hatte das Auto eine Laufleistung von 20.800 km nachdem es in einer gewerblichen Mietwagenflotte eingesetzt wurde.
Der 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass ein Kaufinteressent mit dem Begriff Jahreswagen gewisse Qualitätsvorstellungen verbinde. Diese seien mit einem als Mietfahrzeug genutzten Wagen nicht vereinbar. Denn ein Mietfahrzeug werde durch eine Vielzahl von Mietern mit unterschiedlichem Fahrverhalten in besonderer Weise abgenutzt (Az. 1 U 75/10).
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OLG Oldenburg: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1726 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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