Im Fall Mollath zeichnet sich weiterhin keine vorzeitige Entlassung des 56 Jahre alten Nürnbergers aus der Psychiatrie ab. Eine Beschwerde wegen angeblicher Untätigkeit des LG Regensburg im Zusammenhang mit Anträgen auf Aussetzung von Mollaths Psychiatrie-Aufenthalt hat das OLG Nürnberg am Montag als unzulässig zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg begründete seinen Beschluss zunächst damit, dass eine Untätigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht mehr vorgesehen sei. Seit Ende 2011 seien die rechtlichen Folgen einer überlangen Verfahrensdauer ausdrücklich im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. In diesem Zusammenhang habe der Bundesgerichtshof erst kürzlich klargestellt, dass daher für die von der Rechtsprechung entwickelte Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr sei.
Doch selbst wenn man die alte Rechtslage zugrunde legen würde, sei das Verhalten des Landgerichts (LG) Regensburg nicht zu beanstanden: Auch nach alter Rechtslage wäre eine Untätigkeitsbeschwerde nur in solchen Fällen begründet gewesen, in denen einem Gericht nicht nur die Verzögerung einer Entscheidung, sondern eine endgültige Rechtsverweigerung vorzuwerfen sei. Von einer "endgültige Rechtsverweigerung" könne im Fall Mollath jedoch nicht gesprochen werden. Zumal das LG ausdrücklich darauf hinweise, dass das Gericht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung laufend prüfe (Beschl. v. 24.06.2013, Az. 1 Ws 268/13).
Verfassungsbeschwerde angekündigt
Mollaths Anwalt kündigte bereits Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG an. Es sei bedauerlich, dass das OLG "die Arbeitsverweigerung durch das Landgericht Regensburg aus formellen Gründen im Ergebnis gebilligt hat", erklärte er. "Dies ist angesichts des hohen Rechtsguts der Freiheit der Person, welches auch für Mollath gilt, nur schwer erträglich."
Gustl Mollath war 2006 als gemeingefährlich in die Psychiatrie eingewiesen worden. Unter anderem soll er seine Frau schwer misshandelt haben. Er sieht sich dagegen als Opfer eines Komplotts seiner früheren Ehefrau und der Justiz, weil er Schwarzgeldgeschäfte in Millionenhöhe aufgedeckt habe. Er ist seit rund sieben Jahren gegen seinen Willen in der Psychiatrie untergebracht.
Das LG hatte es zu zunächst abgelehnt, über die von Mollaths Anwalt beantragte Aussetzung des Psychiatrie-Aufenthalt zu entscheiden. Das Gericht hatte erklärt, "dass im Hinblick auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage derzeit noch nicht abschätzbar ist, ob die beiden Wiederaufnahmeanträge im Fall Mollath Erfolg haben werden". Sowohl Mollaths Verteidger, als auch die Staatsanwaltschaft hatten Wiederaufnahmeanträge gestellt.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OLG Nürnberg weist Beschwerde im Fall Mollath zurück: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8999 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag