Wer an Ufern joggt, muss mit unebenen Wegen rechnen - und kann deshalb bei einer missglückten Flucht vor einem Schwan nicht die öffentliche Hand haftbar machen. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des OLG hervor.
Auch müssten Jogger im Uferbereich zur Brutzeit damit rechnen, von Schwänen attackiert zu werden, so das Oberlandesgericht (OLG). Daher könne der Läufer, wenn er auf unbefestigte oder unebene Teile eines Uferweges ausweichen müsse und stürzte, von der zuständigen Gemeinde keinen Schadensersatz verlangen. Vielmehr hätte er auch beim Ausweichen vor dem Schwan den Zustand des Weges im Auge behalten müssen (Urt. v. 30.06.2011, Az. 5 U 196/11).
Ein Jogger hatte geltend gemacht, er sei beim Laufen am Moseluferweg dem Angriff eines Schwans ausgewichen. Dabei sei er am Rand der Laufstrecke in eine Vertiefung der Asphaltdecke getreten und gestürzt. Seiner Ansicht nach hätte die Gemeinde diese Gefahrenquelle beseitigen müssen.
Das OLG konnte jedoch nicht erkennen, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Die Richter hoben die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf und wiesen die Schadensersatzklage gegen die Gemeinde ab.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5221 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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