Kundenparkplätze müssen im Winter nicht komplett von Schnee und Eis befreit werden. Solange die glatten Flächen umgangen werden können, haften die Inhaber der Parkflächen bei einem Sturz nicht. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Hinweisbeschluss des OLG Koblenz hervor.
Geklagt hatte eine Frau, die an Heiligabend 2010 vor einer Bäckerei im Landkreis Altenkirchen auf einer Eisfläche ausgerutscht war. Sie brach sich Schien- und Wadenbein und musste eine Woche stationär behandelt werden. Die Frau forderte 12.500 Euro Schadenersatz und Verdienstausfall sowie mindestens 15.000 Schmerzensgeld von der Bäckerei.
Bereits das Landgericht Koblenz hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Bäckerei sei nicht verpflichtet gewesen, den gesamten Parkplatz lückenlos von Schnee und Eis zu befreien.
Auch der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz wies die Klägerin in einem Beschluss darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg habe, da sie die Eisfläche ohne Weiteres hätte umgehen können (Beschl. v. 19.07.2012, Az. 5 U 582/12). Daraufhin nahm die Geschädigte ihre Berufung vor dem OLG zurück.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zur winterlichen Räumpflicht: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7860 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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