OLG Koblenz zu Berufungsfrist: Eine Sekunde kann entscheidend sein

15.05.2013

Am letzten Tag einer Frist hatte ein Rechtsanwalt um 23:59 Uhr mit der Faxübermittlung einer Berufungsbegründung begonnen, sie erreichte das Gericht aber erst um 0:00 Uhr. Zu spät, befand das OLG und verwarf die Berufung als unzulässig.

Bei der Einhaltung gerichtlicher Fristen kann eine einzige Sekunde entscheidend sein. Das betonte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 15.05.2013, Az. 12 U 1437/12). Gehe ein Schriftsatz am Folgetag nach Ablauf einer Frist etwa um 0:00 Uhr per Fax ein, sei dies verspätet.

Ein Anwalt hatte in einem Schadenersatzverfahren zwar fristgerecht Berufung eingelegt, diese allerdings noch nicht begründet. Hierfür gilt eine Frist von zwei Monaten, die gemäß § 521 Zivilprozessordnung mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beginnt. Am letzten Tag der Frist um 23:59 Uhr hatte der Mann mit der Übermittlung einer dreiseitigen Begründung per Fax begonnen. Das vollständige Schreiben erreichte das Gericht erst eine Minute später und damit am Folgetag.

Wie das OLG angab, komme es einzig auf die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts an. Es werde nicht auf den Ausdruck des Faxes abgestellt, welcher ohnehin zeitlich später erfolge. Wegen Vesäumung der Frist wies das Gericht die Klage als unzulässig ab. Da der Kläger, vertreten durch seinen Anwalt, die Frist auch nicht unverschuldet hatte verstreichen lassen, war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolglos.

Wer einen Schriftsatz sehr spät einreiche, müsse sicherstellen, dass dieser mit dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig bei Gericht eingehe. Der letztmögliche Zeitpunkt sei 23:59 Uhr und 59 Sekunden gewesen.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zu Berufungsfrist: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8737 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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