Wer seinen Mandanten anbietet, per E-Mail mit ihnen zu kommunizieren, sollte sein Postfach auch im Auge behalten. Einem Anwalt steht nur eine beschränkte Verfahrensgebühr zu, weil er seine Mails nicht zu Bürobeginn gelesen hat.
Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena hat einem Anwalt nur eine beschränkte Verfahrensgebühr nach VV 3101 RVG zugesprochen, weil er seine E-Mails nicht bei Büroeröffnung gelesen hat (Beschl. v. 19.02.2016, Az. 1 W 591/15).
Wie haufe.de berichtet, hatte der Mandant dem Anwalt kurz nach Mitternacht per E-Mail mitgeteilt, dass er doch keine Vertretung vor Gericht in Anspruch nehmen wolle. Die Kanzlei öffnete um acht Uhr, der Anwalt nahm die E-Mail aber nicht zur Kenntnis und schickte um 08:56 Uhr einen Schriftsatz an das Gericht.
Nimmt aber ein Anwalt Verfahrenshandlungen vor, die der Mandant längst zurückgenommen hat, weil er eine E-Mail nicht oder zu spät liest, steht ihm nach dem OLG Jena nur eine beschränkte Verfahrensgebühr zu. Wenn ein Rechtsanwalt die Kommunikation über E-Mail eröffne, müsse er auch dafür Sorge tragen, dass die Kenntnisnahme eingegangener E-Mails jedenfalls während der üblichen Bürozeiten möglich ist und erfolgt, entschied das Gericht.
acr/LTO-Redaktion
OLG Jena zu anwaltlichen Pflichten: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19003 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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