Billigere Konkurrenzprodukte von Nespresso-Kaffeekapseln dürfen weiterhin mit dem Hinweis angepriesen werden, dass sie für Nespresso-Maschinen geeignet sind. Das OLG Düsseldorf wies am Donnerstag den Antrag der Schweizer Nestlé-Tochter Nestec zurück, die Werbung durch eine Einstweilige Verfügung zu untersagen.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf hat in den beiden Patentverletzungsstreitverfahren die landgerichtlichen Entscheidungen bestätigt (Urt. v. 21.02.2013, Az. 4b O 81/12 und 4b O 82/12). Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln.
Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben - ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein - Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Gegen den Vertrieb hatte sich die Nestlé-Tochter Nestec gewehrt und geltend gemacht, dass die beiden Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Sie hatte verlangt, dass die Fremd-Kapseln nur mit dem Hinweis "Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen" vertrieben werden.
Die Eilentscheidungen sind rechtskräftig. Die beiden Hauptsacheverfahren sind derzeit bei dem Landgericht (LG) Düsseldorf anhängig.
dpa/age/LTO-Redaktion
OLG Düsseldorf zum Streit um Kaffeekapseln: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8200 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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