Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass Gerichte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei drogenabhängigen Straftätern auch dann prüfen müssen, wenn die verhängte Freiheitsstrafe kürzer als die mögliche Therapiedauer wäre.
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat entschieden, dass die Verhängung einer nur kurzen Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entgegensteht (Urt. v. 19.04.2017, Az. 1 Ss 11/17). Es bestehe vielmehr eine anlasslose gerichtliche Prüfungspflicht zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch in Fällen, in denen kurze Strafen verhängt werden und der Angeklagte die Unterbringung ablehnt.
Im entschiedenen Fall wurde eine drogenabhängige Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen vom Amtsgericht (AG) zu einer kurzen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Wert der Beute betrug zwischen 30 und 60 Euro. Ihre Berufung gegen die Entscheidung des AG hatte das Landgericht (LG) verworfen. Auf ihre Revision hin hat der Senat des OLG die Berufungsentscheidung nun aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das LG zurückverwiesen.
Gerichte müssen zwingend prüfen
Grundsätzlich sollen Gerichte die Unterbringung gem. § 64 Strafgesetzbuch (StGB) anordnen, wenn ihrer Ansicht nach die Gefahr besteht, dass der Angeklagte in Folge seiner Drogen- oder Alkoholsucht weitere "erhebliche rechtwidrige Taten" begehen könnte. Eine solche Anordnung ergeht aber nur, wenn sie verhältnismäßig ist und die Aussicht auf eine erfolgreiche Therapie besteht. Um diese und weitere medizinische Fragen zu klären, muss das Gericht einen Sachverständigen einschalten.
Bei einer ersichtlichen Drogenabhängigkeit des Angeklagten dürfe das prüfende Gericht die Frage nach der Unterbringung aber nicht von vornherein ausklammern, entschied das OLG nun. Und zwar auch dann nicht, wenn die voraussichtliche Dauer einer Therapie die einer zugleich verhängten Freiheitsstrafe deutlich überschreiten würde.
In solchen Fällen obliege den Gerichten stets eine umfassende Prüfungspflicht zur Klärung der für die Therapie notwendigen Voraussetzungen, inklusive der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Vorinstanz habe aber genau das versäumt.
acr/LTO-Redaktion
OLG Braunschweig zur Unterbringung in Entziehungsanstalt: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22700 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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