Ein Beamter brach sich beide Arme, der Polizeiarzt vermerkte in der Bescheinigung aber nur einen der Brüche. Dadurch entgingen dem verletzten Polizisten 34.000 Euro von der Versicherung, wofür die Bundesrepublik nun haftet.
Die Bundesrepublik Deutschland haftet für fehlerhafte Bescheinigungen, die ein Polizeiarzt einem Polizeibeamten für seine private Unfallversicherung ausgestellt hat. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (v. 18.12.2019, Az. 11 U 85/18).
Ein Beamter der Bundespolizei hatte einen Motorradunfall. Er brach sich beide Unterarme. Daraufhin schickte ihm seine private Unfallversicherung ein Blankoformular mit der Überschrift "Ärztliche Bescheinigung zur Begründung eines Invaliditätsanspruchs". Das Formular leitete der Polizist an den Polizeiarzt auf seiner Dienststelle weiter. Der Arzt trug allerdings nur die Verletzungen des linken Armes ein – für den rechten Arm zahlte die Versicherung in der Folge nichts.
Der Bundespolizist verlangte nun von der Bundesrepublik Schadenersatz in Höhe von 34.000 Euro. Dieses Geld sei ihm an Versicherungsleistungen wegen des Dauerschadens am rechten Arm entgangen.
Das OLG Braunschweig gab diesem Begehren statt. Der Polizeiarzt habe im Dienste der Bundesrepublik Deutschland gestanden und beim Ausfüllen des Formulars im Rahmen seines öffentlichen Amtes gehandelt. Deshalb müsse die Bundesrepublik haften.
Ob der Arzt das Formular hätte ausfüllen müssen, ist dabei nach Auffassung der Richter unerheblich: Ab dem Zeitpunkt, an dem er die Aufgabe übernommen hat, hätten die Eintragungen des Polizeiarztes vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß erfolgen müssen. Indem er trotz Kenntnis die dauerhafte Schädigung des rechten Arms nicht eingetragen hat, habe er fahrlässig gehandelt, entschied der Senat.
Die Bundesrepublik hat gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt.
ast/LTO-Redaktion
OLG Braunschweig bejaht Staatshaftungsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40623 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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