Auch nach der Sorgerechts-Entscheidung des BVerfG kann es für ledige Väter im Einzelfall schwierig werden, das Sorgerecht für ihre Kinder zu erhalten. In einem Beschluss des OLG Brandenburg wurde der entsprechende Antrag eines Vaters abgelehnt. Soweit bekannt handelt es sich dabei um die erste veröffentlichte Entscheidung nach der des BVerfG.
Der betroffene Vater hatte sich nach der Trennung von der Mutter des Kindes intensiv um seinen Sohn gekümmert. Die Mutter war an manischer Depression erkrankt und deshalb für längere Zeit im Krankenhaus. Nach ihrer Entlassung kam es zum Streit über den dauernden Aufenthalt des Kindes.
Der Vater beantragte in der Folge das alleinige Sorgerecht für den Sohn, hilfsweise die Erteilung der gemeinsamen Sorge. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg lehnte den Antrag ab. Zwar sei nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein gemeinsames Sorgerecht zu erteilen, soweit dies dem Kindeswohl entspreche. Hier hätten jedoch beide Elternteile das alleinige Sorgerecht für sich in Anspruch genommen und sich darauf berufen mit dem jeweils anderen nicht mehr kommunizieren zu können, beziehungsweise zu wollen.
Daher könne nur einer allein die Sorge ausüben, urteilten die Richter, und entschieden zugunsten der Mutter.
Ein Mitglied der Vereinigung "Elterliche Sorge.de" bezeichnete die Entscheidung als "niederschmetternd". Die Pressesprecherin des OLG hingegen betonte, dass nach denselben Maßstäben wie auch bei ehemals verheirateten Paaren entschieden worden sei. Damit werde der Entscheidung der Verfassungsrichter entsprochen.
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Schluss mit Diskriminierung - aber wie?
OLG Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1262 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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