Die obersten Finanzrichter gehen davon aus, dass das Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist und haben es Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Die weitgehende oder vollständige steuerliche Befreiung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen von der Erbschaftsteuer stelle eine ungerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) kann nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde.
Die Gleichstellung von Geschwistern, Nichten und Neffen mit familienfremden Dritten bei der Erbschaftsteuer erklärte der BFH dagegen für rechtens. Der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie beziehe sich nur auf die Gemeinschaft von Eltern und Kindern.
Die Klage eines Mannes, der seinen kinderlosen Onkel gepflegt hatte und nach dessen Tod für eine Erbschaft von 51.000 Euro den selben Steuersatz wie nicht verwandte Dritte bezahlen musste, wiesen sie dennoch nicht ab: Das seit 2009 geltende, bereits im Jahr 2010 wieder reformierte und stets stark kritisierte Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz ist nach Ansicht der Münchner Richter "im Kern verfassungswidrig wegen der Betriebsbegünstigung" (Beschl. v. 27.09.2012, Az. II R 9/11).
Über die Verfassungsmäßigkeit muss nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Vorlage zum BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7278 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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