Ein Autofahrer, der mit 0,54 Promille Alkohol im Blut erwischt worden war, stieß beim Amtsgericht noch auf Verständnis und kam gegen eine Erhöhung des Bußgelds an dem zunächst verhängten Fahrverbot vorbei. Zu Unrecht, wie das OLG Bamberg in einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss befand.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), also beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr, sei regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen.
Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst, so das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Beschl. v. 29.10.2012, Az. 3 Ss OWi 1374/12).
Da die Richter auch sonst keine schwerwiegenden Gründe für einen Wegfall des Fahrverbots erkennen konnten, hoben sie das Urteil des Amtsgerichts auf. Dieses muss nun neu entscheiden.
tko/LTO-Redaktion
OLG Bamberg zu Alkohol am Steuer: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7738 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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