Das LG Rostock hat der NPD-Fraktion mit Urteil vom Mittwoch ehrverletzende Äußerungen gegenüber der Präsidentin des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, Sylvia Bretschneider, unter Strafandrohung untersagt. Die vom Juni 2011 stammenden Äußerungen stellten eine vom Recht der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckte, ehrverletzende Schmähkritik dar, so die 3. Zivilkammer.
Nachdem NPD-Fraktionschef Udo Pastörs wegen wiederholter Zwischenrufe von Bretschneider in der Landtagssitzung des Saales verwiesen worden war, hatte er die Präsidentin unter anderem als "Gesinnungsextremistin" bezeichnet. Das Land klagte daraufhin auf Unterlassung. Bei Wiederholung der Aussagen drohen Pastörs nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Urt. v. 04.04.2012, Az. 3O1052/11).
Auch der von Pastörs gezogene Vergleich mit der DDR-Volkskammer, "dem Parlament eines scheindemokratischen, totalitären Einheitsparteienstaates" wurde unter Strafandrohung gestellt. Beides verletze Ansehen, Ruf und Achtung der Landtagspräsidentin. Die Sätze enthielten den Vorwurf, sie verhalte sich undemokratisch, wende Methoden eines totalitären Staates an und missbrauche ihre herausgehobene Position an der Spitze eines demokratisch gewählten Parlaments. Schon in einer einstweiligen Verfügung vom Juli 2011 waren der NPD-Landtagsfraktion die Äußerungen untersagt worden. Pastörs hatte sie verteidigt und sich auf die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit berufen.
Die NPD lässt nach Angaben eines Fraktionssprechers offen, ob sie das Urteil anfechten wird. Laut Gericht ist gegen die Entscheidung eine Berufung möglich.
Das Landgericht (LG) untersagte der NPD ebenfalls unter Strafandrohung, auf einer Internetseite zu behaupten, dass Besucher des Landtages gezwungen wurden, "sich auf Socken im Gebäude zu bewegen". Für diese Behauptung habe die Partei keinen Wahrheitsbeweis geführt. Die Äußerung stelle aber das unerlässliche Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Stellen infrage und sei geeignet, diese verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das Hausrecht werde dem Vorwurf der Lächerlichkeit ausgesetzt.
Laut Landtagsverwaltung war im Juni 2011 zwei Besuchern mit einer Turnschuhmarke, die in der rechten Szene als populär gilt, vom Haussicherheitsdienst der Zutritt zunächst verwehrt worden. Doch seien Ersatzschuhe angeboten worden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LG Rostock zur Meinungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5950 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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