In Berlin dürfen die Geschäfte zukünftig nur noch an zwei Adventssonntagen öffnen. Dies sieht das neue Ladenöffnungsgesetz vor, das am Donnerstag vom Landesparlament beschlossen wurde.
Es trägt damit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 (1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) Rechnung, das die liberale Berliner Regelung mit vier verkaufsoffenen Sonntagen vor Weihnachten gekippt hatte. Geklagt hatte die evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das Erzbistum Berlin.
Die Richter sahen die Freigabe aller vier Adventssonntage für den Konsum als nicht vereinbar mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes und Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) an.
Nach Auffassung des Senats muss das gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben; die Ausnahme davon bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Bloße wirtschaftliche Interessen von Verkaufsstelleninhabern und alltägliche Erwerbsinteressen der Käufer für die Ladenöffnung genügen dafür grundsätzlich nicht. Zudem müssen bei einer flächendeckenden und den gesamten Einzelhandel erfassenden
Freigabe der Ladenöffnung rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht
vorliegen, wenn mehrere Sonn- und Feiertage in Folge über jeweils viele
Stunden hin freigegeben werden sollen.
Trotz der Neuregelung des Ladenöffnungsgesetzes bleibt es insgesamt aber bei bis zu zehn verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr, von denen acht zentral der Senat und zwei die Bezirke festlegen sollen.
Gegen das neue Gesetz stimmte die CDU, die FDP enthielt sich. Sie kritisierten die Regelung bezogen auf die Fernbahnhöfe, darunter auch der Hauptbahnhof. Dort dürfen sonntags zwar die Geschäfte öffnen, aber nur, wenn sie nicht ausschließlich Schuhe oder Kleidung verkaufen.
Neues Ladenöffnungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, , https://www.lto.de/persistent/a_id/1672 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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