Gleichstellung bedeutet Frauenförderung. Deshalb ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass in Mecklenburg-Vorpommern nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte werden dürfen. Damit wies das LVerfG die Beschwerde eines Beamten am Dienstag zurück.
Das Gleichstellungsgesetz für den öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist rechtmäßig. Das Landesverfassungsgericht (LVerfG) Mecklenburg-Vorpommern hat am Dienstag die Verfassungsbeschwerde eines Landesbeamten als unbegründet zurückgewiesen (Urt. v. 10.10.2017, Az. LVerfG 7/16). Der Mann hatte sich gegen eine Regelung gewehrt, nach der nur Frauen Gleichstellungsbeauftragte werden und diese auch nur von Frauen gewählt werden können.
Die angegriffene Norm, § 18 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes, verstoße gegen das Verbot aus Art. 3 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) i V. m. Art. 5 Abs. 3 der Landesverfassung (LV), wegen des Geschlechts benachteiligt zu werden, hatte der Mann aus Schwerin moniert. Anders als beim Vorgängergesetz erfassten das Ziel des Gesetzes und die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten beide Geschlechter, jedoch ohne die männlichen Beschäftigten bei der Wahl einzubeziehen.
Dem folgte das Gericht in seinem Urteil allerdings nicht. Die Wahlrechtsbeschränkung sei vielmehr verhältnismäßig, um die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit von Frauen zu gewährleisten. Frauen seien noch immer strukturell benachteiligt, erklärte der Vorsitzende Richter Burkhard Thiele. Das zeige sich unter anderem in der Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen. In erster Linie diene das Gleichstellungsgesetz damit noch immer der Frauenförderung.
LVerfG: Gesetzgeber soll Entwicklung aber im Blick behalten
Zudem sei die Intensität der Beeinträchtigung von Männern "eher als gering einzuschätzen", heißt es in der Begründung des Gerichts. Konkret werde den männlichen Beschäftigten durch die Verwehrung des passiven Wahlrechts allein die Möglichkeit genommen, eine Schutzfunktion zu übernehmen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers hauptsächlich Frauen zugute kommen solle.
Das Gericht forderte den Gesetzgeber zugleich auf, die Entwicklung der strukturellen Benachteiligung von Frauen in den kommenden fünf Jahren sorgfältig zu beobachten. Die Entscheidung fiel indes nicht einstimmig, Richter Hans Josef Brinkmann vertrat eine abweichende Meinung.
Der Vorsitzende Thiele hatte bereits in der Verhandlung angemerkt, dass es in der Zielbestimmung des Gesetzes und der Regelung zur Wahl eine gewisse "innere Gegenläufigkeit" und "Indifferenz" gebe, gleichwohl aber auch auf den weiten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen.
Linke: Gleichstellung ist gesamtgesellschaftliche Aufgabe
Der Kläger, als Landesbeamter beim Bürgerbeauftragten tätig, erklärte anschließend: "Ich werde weiter von einer Gleichstellungsbeauftragten vertreten, die ich nicht wählen darf." Gerade die Vereinbarkeit von Beruf und Familie betreffe Männer im gleichen Maße wie Frauen, sagte er. Die Richter hatten in ihrem Urteil deutlich gemacht, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nur ein Teilbereich der Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten sei.
Das Sozialministerium begrüßte die Entscheidung. "Heute ist ein guter Tag für die Frauenförderung in unserem Land. Wir sehen uns durch das Urteil vollumfänglich bestätigt", sagte Ministerin Stefanie Drese (SPD). Frauen seien immer noch strukturellen und faktischen Nachteilen ausgesetzt. Sie seien im Berufsleben unterrepräsentiert in Führungspositionen, leisteten vorrangig Pflege- und Familienaufgaben und würden entsprechend häufiger in Teilzeittätigkeiten gedrängt.
Kritik kam aus der Linken-Fraktion. Das Gleichstellungsgesetz und der darin manifestierte Ausschluss der Männer vom aktiven und passiven Wahlrecht trage nicht dazu bei, dass Gleichstellung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrgenommen und als solche von Frauen und Männern gleichermaßen gelebt werden müsse, sagte der gleichstellungspolitische Sprecher Peter Ritter.
mam/LTO-Redaktion/dpa
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern weist Verfassungsbeschwerde zurück: . In: Legal Tribune Online, 10.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24939 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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