Sind Frau und Mann durch das Gleichstellungsgesetz tatsächlich gleichgestellt? Ein Landesbeamter aus Mecklenburg-Vorpommern bezweifelt das, weil er den Gleichstellungsbeauftragten weder wählen noch für das Amt kandidieren darf.
Dass Frauen in Führungspositionen noch immer unterrepräsentiert sind, belegen nicht nur Statistiken, sondern zeigt symptomatisch auch die Besetzung des Landesverfassungsgerichts (LVerfG) Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald. Sechs Richter und eine Richterin erörterten dort am Donnerstag die Frage, ob das für den öffentlichen Dienst geltende Gleichstellungsgesetz des Landes verfassungskonform ist.
Ein Schweriner Beamter, Mitarbeiter beim Bürgerbeauftragten des Landes, hatte gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Vater zweier Kinder arbeitet seit zwölf Jahren in Teilzeit. Vor zwei Jahren hat er seinen Arbeitgeber gewechselt.
Nachdem 2016 der Landtag ein neues Gleichstellungsgesetz beschloss, entschied sich der 50-Jährige zur Klage. Anders als das Vorgängergesetz sei das neue Gesetz kein reines Frauenförderungsgesetz, argumentiert sein Anwalt Jakob Schirmer. Es schreibe die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie gleichrangig dazu die Verbesserung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer fest. "Es geht in dem neuen Gesetz um die Gleichstellung beider Geschlechter", betont Schirmer.
Aktives und Passives Wahlrecht nur für Frauen
Allerdings regelt das Gesetz auch, dass nur Frauen eine Gleichstellungsbeauftragte wählen und für dieses Amt kandidieren dürfen. Nach Auffassung von Leist verstößt genau dieser Passus gegen das Grundgesetz und die Landesverfassung, die die Gleichstellung von Frau und Mann garantierten.
Das LVerfG hatte deshalb auch kritische Fragen in Richtung Landtag und Landesregierung. Gerichtspräsident Burkhard Thiele merkte an, dass es in der Zielbestimmung des Gesetzes und der Regelung zur Wahl eine gewisse "innere Gegenläufigkeit" und "Indifferenz" gibt. Allerdings habe der Gesetzgeber auch einen großen Beurteilungsspielraum. Zu prüfen sei, ob die Beeinträchtigung - der Ausschluss aus dem aktiven und passiven Wahlrecht - tatsächlich so groß sei, dass Verfassungsgrundsätze wie das Gleichstellungsgebot oder das Demokratieprinzip berührt seien. Eine Entscheidung will das Gericht im Oktober verkünden.
Landtag und Landesregierung halten das Gesetz für verfassungskonform. Frauen seien strukturell noch immer benachteiligt. Sie seien in Führungspositionen in den Landesbehörden unterrepräsentiert. Deshalb seien die Wahlrechtsbeschränkungen auch gerechtfertigt, um diese bestehenden Nachteile auszugleichen. Im Übrigen sei auch eine Frau als Gleichstellungsbeauftragte - so der Rechtsvertreter des Landtags - in der Lage, männliche Interessen durchzusetzen.
Frauen sind überwiegend unterrepräsentiert
Sozialministerin Stefanie Drese verteidigte aus Schwerin das Gesetz. "Die Einführung eines Männerwahlrechts ist vor Verabschiedung des Gesetzes in den Anhörungen, im Landtag als auch im Sozialausschuss breit diskutiert worden", sagte Drese. Der Landesgesetzgeber habe sich ganz bewusst für die Fortgeltung des reinen Frauenwahlrechts zu den Gleichstellungswahlen entschieden.
Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität Greifswald, Ruth Terrodde, verfolgte am Donnerstag aufmerksam die Diskussion im Gerichtssaal. Dass Männern der Zugang zur Wahl des Gleichstellungsbeauftragten derzeit noch verwehrt ist, findet sie richtig. "Es sind überwiegend Frauen, die unter den Folgen der Teilzeit leiden, es sind aktuell Frauen, die in Führungspositionen unterrepräsentiert sind und es sind überwiegend Frauen, die am Arbeitsplatz Opfer sexualisierter Gewalt werden." Solange diese Situation bestehe, seien Frauen als Gleichstellungsbeauftragte die besseren Ansprechpartner. Ob das für die Zukunft noch so zutreffe, hänge davon ab, wie die Gesellschaft sich ändere. "Mein Job als Gleichstellungsbeauftragte ist es, mich überflüssig zu machen."
Der Schweriner Beamte ist überzeugt, dass jetzt die Zeit für einen Wandel ist. Auf die Frage, ob er auch für das Amt des Gleichstellungsbeauftragten kandidieren würde, wenn er könne, sagte er: "Ja, selbstverständlich."
dpa/mgö/LTO-Redaktion
LVerfG entscheidet über Gleichstellungsgesetz: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23539 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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