In Bezug auf Äste hat der BGH es bereits laut ausgesprochen, das LG nun bei Wurzeln: Ein Nachbar darf sie auch dann abschneiden, wenn der Baum danach stirbt - vorausgesetzt, die Wurzeln stören beim Rasenmähen.
Herüberwachsende Baumwurzeln dürfen auch dann abgeschnitten werden, wenn dadurch das Absterben des Baumes droht. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden (Urt.v.11.08.2021, Az. 2 S 132/20) und sich auf eine Entscheidung des BGH berufen, der Dasselbe bereits zu herüberhängenden Ästen entschieden hat. Das LG Koblenz konnte kürzlich einen Walnussbaum in einem ähnlichen Fall vor dem Tod bewahren.
Das LG hat sich im konkreten Fall mit einer Fichte in der Pfalz auseinandergesetzt. Der Mann auf dem Nachbargrundstück des Baumes sah sich wegen der herüber- und herauswachsenden Wurzeln beim Rasenmähen gehindert. Seiner Auffassung nach müssten seine Nachbarn, die Eigentümer der Fichte, deshalb das Abschneiden der Wurzeln dulden. Diese argumentierten jedoch, dass das den biologischen Tod der Fichte bedeuten würde und wollten das Zurückschneiden nicht dulden.
Sowohl vor dem AG als auch nun vor dem LG bekam jedoch der Mann Recht. Primär müsse der Baumeigentümer Sorge dafür tragen, dass die Wurzeln erst gar nicht herüberwachsen. Kommen sie dem nicht nach, könne der Nachbar unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben im Wege der Selbsthilfe die auf seinem Grundstück befindlichen Wurzeln beseitigen. Das LG berief sich dabei auf den BGH, der dasselbe in Bezug auf Äste entschieden hatte. Auch in jenem Fall drohte dem Baum ein Absterben. Dem BGH und nun auch dem LG zufolge soll das in § 910 BGB geregelte Selbsthilferecht aber eine einfache Hilfe bieten. Es müsse nicht erst auf Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit überprüft werden.
Das LG betont jedoch, dass nur die Wurzeln beseitigt werden dürfen, die den Nachbarn auch tatsächlich beeinträchtigen. Darunter fielen solche, die ihn beim Rasenmähen stören und die den Rasenmäher beschädigen könnten. Das Urteil ist rechtskräftig.
pdi/LTO-Redaktion
LG Frankenthal erlaubt Rückschnitt: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46043 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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