Die Flagge aus dem Film "Fluch der Karibik" hing jahrelang unbeanstandet in einem Wohnungsfenster. Doch dann befürchtete der Hausverwalter, die Fahne könne mögliche Mieter abschrecken. Nun muss das LG entscheiden.
Der Hauseigentümer hatte gegen die Frau geklagt und im Dezember vergangenen Jahres vor dem Amtsgericht Recht bekommen. Die damalige Richterin nannte die Flagge eine "ästhetische Beeinträchtigung" des Hauses. Der Eigentümer könne Schadenersatz verlangen. Die Mieterin ging in Berufung. Das Landgericht (LG) Chemnitz will an diesem Freitag verkünden, wie der Fall weitergeht.
Nach Angaben der Mieterin hatte ein Gast die Flagge zu einer Party anlässlich des Piratenfilms "Fluch der Karibik" 2006 als Geschenk für die jetzt 16-jährige Tochter mitgebracht. Später habe das Stück anstelle eines Vorhangs rund vier Jahre lang im Zimmerfenster des Bruders genau über dem Hauseingang gehangen.
Anfang Januar 2010 war dem Verwalter die Fahne aufgefallen. Er verfügte daraufhin, dass der Totenkopf weg müsse. Als die Hausbewohnerin nicht reagierte, landete die Sache vor Gericht.
Den Parteien geht es ums Prinzip. "Die Frage ist, was der Nutzer einer Wohnung alles machen darf", sagt der Vertreter des Eigentümers, Rechtsanwalt Andreas Möckel. Das müsse grundsätzlich geklärt werden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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LG Chemnitz: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3811 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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