Die Stadt Dortmund darf in ihrer Informationsbroschüre zur rechtsextremen Szene in der Stadt auf die führenden Mitglieder mit Namen hinweisen. Dies sei zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, die Stadt bewege sich aber im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben, so das VG in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Beschluss.
Mit der Broschüre veröffentlichte die Stadt Ergebnisse einer Studie zur Entwicklung des rechtsextremen Millieus in Dortmund. Namentlich wurden dabei die Antragsteller genannt und als "Anführer" bzw. "Helfer" einzelner Gruppierungen, sowie als "Neonazis" bezeichnet. Dabei handele es sich um Werturteile, die den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten und im Wesentlichen zutreffend seien, so das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen (Beschl. v. 28.09.2012, Az. 12 L 874/12).
Die Stadt bewege sich im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben, die Anforderungen an die Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit hoheitlicher Äußerungen seien gewahrt. Gemessen am Ziel der Veröffentlichung sei die Namensnennung auch nicht unverhältnismäßig. Es sei zwar durch die Veröffentlichung der Namen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingegriffen worden, die Stadt habe aber gerechtfertigt gehandelt. Das Gericht wies die Benannten darauf hin, dass sie es hinzunehmen hätten, mit ihren politischen Überzeugungen identifiziert zu werden, da sie sich selbst in führender Funktion politisch betätigten.
una/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen zu Informationsbroschüre: . In: Legal Tribune Online, 04.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7236 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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