Ein Versicherter, der wegen einer Behinderung oder Krankheit erwerbsgemindert ist, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rente. Dies gilt jedoch nicht, sofern er die Erwerbsunfähigkeit selbst durch eine Straftat verursacht hat, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Hessischen LSG. Ein Mann, der betrunken einen Unfall verursacht hatte, geht nun leer aus.
Wer versichert ist, hat einen Anspruch auf Rente, sofern er wegen einer Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert ist, § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Wie am Dienstag bekannt wurde, hat der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) im Fall eines Mannes, der betrunken einen Unfall verursacht hatte und hierfür verurteilt worden war, beschlossen, dass ihm diese Rente versagt werden kann (Beschl. v. 20.11.2014, Az. L 5 R 129/14).
Der Mann hatte mit 1,39 Promille einen Verkehrsunfall verursacht. Deswegen wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt. Trotz seiner durch den Unfall verursachten vollen Erwerbsminderung lehnte die Rentenversicherung den Antrag des Verletzten ab, weil er sich grob selbstgefährdend verhalten habe. Wer bewusst gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen.
Zu Recht, wie das Hessische LSG nun im Einklang mit der Vorinstanz entschieden hat. Die Versagung der Rente ist gemäß § 104 SGB VI rechtmäßig, sofern die Erwerbsminderung auf Grund einer Handlung des Versicherten eingetreten ist, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Den Kausalzusammenhang sahen die Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an. Es habe sich genau jene Gefahr realisiert, deretwegen der Versicherte zuvor durch den bereits wiederholten Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" werden sollte.
Die Rentenversicherung habe bei ihrer Ermessensentscheidung nicht rechtsfehlerhaft gehandelt. Ob bei strafbaren Handlungen die Rente versagt werden könne, hänge von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche Funktion habe, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht leistungsrechtlich "belohnt" werden solle. Die Versicherung habe zutreffend neben der Schwere der Tat auch den Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten hinreichend beachtet (Beschl. v. 20.11.2014, Az.: L 5 R 129/14).
Die Revision wurde nicht zugelassen.
avp/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zur Erwerbsminderungsrente: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14281 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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