Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung über eBay unterliegt der Umsatz- und Einkommensteuer. Dies entschied das Kölner FG. Das Gericht stufte den Bierdeckelverkäufer aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein.
Der Mann, der seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters bestritt, argumentierte, dass er kein Händler sei, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände. Doch selbst, wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde ihm durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.
Dem folgte der 14. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln nicht. Er stufte den Mann aufgrund seiner hohen und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein (Urt. v. 04.03.2015, Az. 14 K 188/13). Die Verkaufstätigkeit des Mannes sei bezüglich der Anzahl der Verkäufe von beträchtlichem Umfang und mit intensivem administrativen Aufwand verbunden. Der Fall sei auch nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung "en bloc" vergleichbar, die der Bundesfinanzhof (BFH) als umsatzsteuerfrei eingestuft habe.
Weiter spreche für eine gewerbliche Tätigkeit, dass der Verkäufer die für den Verkauf bestimmten Bierdeckel über viele Jahre hinweg entgeltlich und unentgeltlich erworben habe. Eine Gewinnschätzung mit 20 Prozent des Umsatzes sei nicht zu beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betriebsvermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Mann habe diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt.
age/LTO-Redaktion
FG Köln zu eBay Versteigerung: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15404 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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