Wer als Kleinstaktionär Aktiengesellschaften verklagt und ihnen dadurch Abfindungen für die Klagerücknahme abringt, muss diese Beträge versteuern, entschied das FG Köln. Die Zahlungen glichen einer Einkommensquelle.
Nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln müssen sogenannte "Räuberische Aktionäre" ihre finanziellen Abfindungen versteuern. Das Gericht bejahte eine Umsatzsteuerpflicht, weil der klagende Mann mit Wiederholungsabsicht gehandelt habe und die an ihn gezahlten Abfindungen keine steuerfreien Schadensersatzzahlungen seien (Urt. v. 11.06.2015, Az. 13 K 3023/13).
Der Mann hatte als Kleinstaktionär gegen drei Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben. Weil hierdurch die Unternehmenspolitik der Gesellschaften erheblich gestört worden, war sahen diese sich bald veranlasst, dem Mann jeweils fünfstellige Beträge zu zahlen. Daraufhin wurden die Klagen zurückgenommen.
Das Finanzamt wertete die Zahlungen als sonstige Einkünfte und ordnete sie als umsatzsteuerpflichtig ein. Hiergegen klagte der Aktionär – ohne Erfolg. Das Finanzamt bewertete sein Vorgehen als räuberische Aktionärstätigkeit, also das Anstrengen aktienrechtlicher Anfechtungsklagen mit dem einzigen Ziel, diese später gegen erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen.
Aus steuerrechtlicher Sicht – über nichts anderes hatten die Richter zu befinden – handele es sich dabei nicht um Schadensersatzzahlungen, die der Steuer nicht unterliegen. Denn ein kleiner Bestand von Aktien mit einem Marktwert zwischen zehn und 500 Euro könne nicht zu einem fünfstelligen Schadensersatz führen, entschied der 13. Senat. Außerdem gehe aus den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Aktiengesellschaften nicht hervor, dass durch die Abfindungen ein entstandener Wertverlust ausgeglichen werden sollte. Sie seien viel eher aufgrund der "erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten" gezahlt worden, so das Gericht. Dadurch, dass der Aktionär dieser Methode schon seit Jahren nachgehe, sei er auch als Unternehmer tätig gewesen.
una/LTO-Redaktion
FG Köln bejaht Umsatzsteuerpflicht: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16244 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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