Verfallen Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit auch dann, wenn Arbeitnehmer:innen nicht die Möglichkeit gegeben wurde, den Urlaub vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu nehmen? Der EuGH wird dazu bald entscheiden.
Laut den Schlussanträgen des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sollte Urlaub auch bei längerer Krankheit in bestimmten Umständen nicht verfallen. Demnach müsse der Arbeitgeber seinen Teil dazu beitragen, damit Urlaub gestrichen werden kann (Rechtssache C-518/20 und C-727/20). So müsse er den Arbeitnehmer etwa auf entsprechende Fristen hinweisen.
Hintergrund sind zwei Fälle vor dem Bundesarbeitsgericht. Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen den Anspruch von zwei Mitarbeitenden auf bezahlten Jahresurlaub für das Urlaubsjahr, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Zum einen geht es um einen Mitarbeiter, der klagte, weil ihm sein Arbeitgeber für das Jahr 2014 seiner Ansicht nach noch 34 Arbeitstage Urlaub schulde, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte. Der Arbeitgeber argumentiert, der nicht genommene Urlaub sei nach Ablauf des Übertragungszeitraums im Jahr 2016 erloschen.
Im zweiten Fall war eine Mitarbeiterin im Jahr 2017 arbeitsunfähig geworden. Sie habe ihren gesetzlichen Urlaub für 2017 nicht vollständig in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber hatte sie nach Informationen des EuGH weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könne.
dpa/acr/LTO-Redaktion
EuGH-Generalanwalt sieht Arbeitgeber in der Pflicht: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47871 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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