Beim Online-Kauf gibt es in der EU ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Aber gilt das auch für den Kauf von Bahncards? Und muss die Deutsche Bahn Verbraucher darüber informieren? Dazu hat der EuGH entschieden.
Die Deutsche Bahn (DB) muss ihre Kunden nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beim Online-Kauf einer Bahncard besser über ihre Rechte informieren. Unternehmen müssten Verbraucher darüber in Kenntnis setzen, dass es bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen gibt, urteilten die Luxemburg Richter am Donnerstag (Urt. v. 12.03.2020, Az. C-583/18). Der Online-Kauf einer Bahncard der DB falle unter die entsprechende EU-Richtlinie 2011/83/EU.
Hintergrund ist eine Klage der Berliner Verbraucherzentrale gegen die Deutsche Bahn. Die Verbraucherschützer sind der Ansicht, dass die Kunden beim Internet-Kauf von Bahncard 25 und 50 über das Widerrufsrecht informiert werden müssten. Zudem müsse ein Muster des Widerrufsformulars zur Verfügung gestellt werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt bat den EuGH um Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie. Konkret wollte es wissen, ob der Online-Kauf einer Bahncard einen Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Richtlinie darstellt. Zudem sollte der EuGH klären, ob der Vertrag über den Bahncard-Kauf in Teilen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sein könnte, weil es sich womöglich um einen Vertrag zur Beförderung von Personen handeln könnte.
EuGH: kein Vertrag über die Beförderung von Personen
Die Luxemburger Richter machten nun klar, dass der Kauf einer Bahncard ohne Ausnahmen ein Dienstleistungsvertrag im Sinne der Richtlinie ist. Die Bahncard falle nicht unter den Begriff "Vertrag über die Beförderung von Personen" und falle infolgedessen in den Geltungsbereich der Richtlinie einschließlich ihrer Bestimmungen über das Widerrufsrecht, so der EuGH.
Im konkreten Rechtsstreit zwischen Deutscher Bahn und Verbraucherschützern muss nun das Frankfurter Gericht entscheiden. Zur Frage des Widerrufformulars äußerten sich die Luxemburger Richter nicht.
Die Deutsche Bahn kündigte am Donnerstag an, die Entscheidung der Luxemburger Richter nun zu analysieren. "Wir werden das Urteil jetzt genau prüfen. Für die allermeisten Kunden hat das Urteil keine Auswirkungen", teilte das Unternehmen mit. Die Bahncard sei fest im Alltag von mehr als fünf Millionen Kunden verankert und liege voll im Trend. "Und das wird auch nach dem Urteil so bleiben."
Die Bahncard ist ein seit Jahren gängiges Rabattsystem der Deutschen Bahn, das derzeit rund 5,2 Millionen Menschen nutzen. Die Bahncard 25 bietet 25 Prozent Rabatt auf alle Ticketkäufe und kostet aktuell 55,70 Euro für ein Jahr.
dpa/acr/LTO-Redaktion
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40801 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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