Der österreichische Jurist und Datenschutz-Aktivist Max Schrems kann Ansprüche von anderen Nutzern gegen Facebook nicht vor österreichischen Gerichten geltend machen, meint EuGH-Generalanwalt Michal Bobek.
Nach Einschätzung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Michal Bobek, kann der Datenschützer Max Schrems vor den österreichischen Gerichten keine Sammelklage gegen Facebook Ireland erheben (Rechtssache C-498/16).
Schrems wirft Facebook Ireland vor, seine Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz zu verletzen. Dabei geht es sowohl um Schrems privates Facebook-Konto mit rund 250 "Facebook-Freunden", wie auch um eine Facebook-Seite, auf der Schrems über die vom ihm initiierten Gerichtsverfahren informiert und auf Vorträge, Medienauftritte, von ihm verfasste Bücher und Spendenaufrufe hinweist.
Außerdem will Schrems in einer Art Sammelklage auch die Ansprüche von sieben anderen Facebook-Nutzern geltend machen, die in Österreich, Deutschland und Indien leben. Sie haben ihm dazu ihre Ansprüche abgetreten.
Ist Schrems kein Verbraucher?
Grundsätzlich können Verbraucher ausländische Vertragspartner an ihrem Wohnsitz verklagen. Facebook Ireland bestreitet jedoch die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Erstens könne Schrems nicht mehr als "Verbraucher" angesehen werden, er betreibe die Verfahren mittlerweile professionell. Mit dieser Begründung hatte bereits das Wiener Landgericht seine Klage abgewiesen.
Zweitens sei der Verbrauchergerichtsstand strikt personengebunden und gelte nicht für abgetretene Ansprüche. Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte deshalb den EuGH gebeten, klarzustellen, ob der Verbrauchergerichtsstand in diesen Fällen zur Anwendung kommt.
Bobek schloss sich der Argumentation von Facebook Ireland weitgehend an. Ein Verbraucher, der berechtigt sei, an seinem Wohnsitz gegen einen ausländischen Vertragspartner zu klagen, könne nicht gleichzeitig Ansprüche geltend machen, die ihm von anderen Verbrauchern abgetreten wurden. Ansonsten könnten Verbraucher auf diesem Wege stets einen für sie möglichst günstigen Gerichtsstand wählen – der etwa für eine entsprechende Rechtsprechung, geringere Kosten oder höhere Prozesskostenhilfe bekannt ist. Damit könnten bestimmte Gerichte auf Dauer überlastet werden.
Generalanwalt: Gerichtshof soll keine Sammelklagen erschaffen
Bobek betonte zwar, dass Sammelklagen dem effektiven gerichtlichen Schutz der Verbraucher dienten. Wenn sie "gut konzipiert und umgesetzt" würden, könnten sie auch dem Justizsystem Vorteile bringen, etwa in dem Parallelverfahren gemeinsam entschieden werden können. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofs, solche Sammelklagen für Verbrauchersachen zu schaffen. Das obliege dem Unionsgesetzgeber.
Zumindest im Hinblick auf seine eigenen Ansprüche aufgrund der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos könne Schrems jedoch offenbar als Verbraucher angesehen werden und damit in Österreich klagen, so Bobek. Jedenfalls würden Tätigkeiten wie Veröffentlichungen, Vorträge, der Betrieb von Websites oder Spendenaufrufe nicht dazu führen, dass die Verbrauchereigenschaft in Bezug auf die private Nutzung des eigenen Facebook-Kontos verloren gehe. Wissen, Erfahrung und ziviles Engagement allein stünden der Einstufung als Verbraucher nicht entgegen. Letztlich muss allerdings der Oberste Gerichtshof nun prüfen, ob es im Fall Schrems um private oder um überwiegend berufliche Zwecke geht.
Eine Entscheidung des EuGH dürfte erst in einigen Monaten fallen. In der Regel folgen die Richter den Empfehlungen des Generalanwalts.
aka/LTO-Redaktion
Datenschützer vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25521 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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