Der berühmte Profi-Fußballspieler Lionel Messi hat vor dem EuGH einen Sieg in Bezug auf seine Unionsmarke "MESSI" errungen. Unter anderem wegen seiner Bekanntheit bestünde keine Verwechslungsgefahr mit der Marke "MASSI".
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Unionsmarke "MESSI" für Sportbekleidung und Sportartikel des berühmten Fußballspielers Lionel Messi wirksam eingetragen ist. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr mit der Unionswortmarke "MASSI", die ebenfalls unter anderem für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragen ist (Urt. v. 17.09.2020, Az. C-449/18).
Messi hatte im Jahr 2011 das dazugehörige Bildzeichen zur Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Dagegen legte jedoch ein Rechteinhaber der Marke "MASSI" Widerspruch ein, das EUIPO gab diesem statt. Messi zog wiederum dagegen bis vor das Gericht der Europäischen Union (EuG), das die Entscheidung des EUIPO aufhob. Die Rechteinhaber der Marke "MASSI" und das EUIPO haben dagegen Rechtsmittel eingelegt, die der EuGH nun am Donnerstag zurückgewiesen hat.
Wie das EuG sehen die Richter des EuGH keine Verwechslungsgefahr durch die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen den beiden Marken. Sie bestätigten die Auffassung des EuG, dass die Bekanntheit der Person Lionel Messi bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen sei. Gerade weil der Name "Messi" so bekannt sei, bestünde keine begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen "MASSI" und "MESSI". Nach Auffassung des EuGH stellt der Familienname "Messi" sogar eine allgemein bekannte Tatsache dar, was das EUIPO bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen.
pdi/LTO-Redaktion
EuGH zur Markenanmeldung: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42820 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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