Wird ein Flug annulliert, so muss die Airline dem Urlauber die Unterbringung in einem Hotel zahlen. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, wer haftet, wenn dem während des Hotelaufenthalts ein Unfall geschieht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen nicht nach der Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO, Verordnung (EG) Nr. 261/2004) für Schäden haften, die Kunden während der Unterbringung in einem Hotel entstehen (Urt. v. 03.09.2020 Az. C-530/19). Weiterhin haben die EuGH-Richter klargestellt, dass sich aus der Fluggastrechte-VO nicht die Pflicht ergibt, dass das Luftfahrtunternehmen die Unterbringung selbst übernimmt. Die EU-Richter haben die Fluggastrechte-VO dahingehend ausgelegt, dass die Airline lediglich verpflichtet ist, das Hotel sorgfältig auszusuchen. Darüber hinaus finde, so der EuGH, der Schutz der Flugastrechte seine Grenzen.
Verletze die Airline also ihre Betreuungspflicht, indem sie zum Beispiel nicht für eine Unterbringung sorge, so könne der Fluggast nur eine Erstattung derjenigen Kosten verlangen, die angemessen scheinen, um die ausgefallene Betreuung zu ersetzen. Dieser Kostenersatz sei wiederum nur auf die Ausgaben begrnezt, die die Fluggäste getätigt haben, um dieselben standardisierten Leistungen – wie etwa eine Hotelübernachtung - zu besorgen, die die Airline hätte stellen müssen.
EuGH: Airline haftet nicht für Schäden, die das Hotelpersonal verursacht
Der EuGH hat damit klargestellt, dass die Airline keine Schäden zu ersetzen hat, die durch ein Fehlverhalten des Personals entstehen. Der Ersatz solcher Schäden erfordere eine Einzelfallprüfung und gehe über die von der Verordnung vorgesehenen standardisierten Maßnahmen zur Wiedergutmachung hinaus.
Anlass zu der Entscheidung gab die Vorlage eines österreichischen Gerichts, welches über den Fall einer Flugreisenden zu entscheiden hatte. Der Flug der Urlauberin von Mallorca nach Wien wurde von der Airline Niki Luftfahrt annulliert, die Frau daraufhin unentgeltlich in einem Hotel untergebracht. Die Reisende, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, war auf dem Hotelgelände in einer Querrinne eines Weges hängen geblieben und verletzte sich durch den Sturz schwer. Sie verlangte daraufhin Schadensersatz von Niki, da das Hotelpersonal fahrlässig die Querrinne im Weg weder beseitig noch abgesichert habe.
Einem Fluggast steht jedoch nach Ansicht des EuGH jedenfalls auf Grundlage der Flugastrechte-VO kein Schadensersatzanspruch für Fehlverhalten des Hotelpersonals gegen die Airline zu.
vbr/LTO-Redaktion
EuGH zur Unterbringung nach Flugausfall: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42689 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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