Wie der EGMR am Mittwoch mitteilte, sind noch vierzig Beschwerden gegen die Anordnung von Sicherheitsverwahrung anhängig. Davon seien zehn Fälle vergleichbar mit dem Verfahren, in dem der Gerichtshof die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung für rechtswidrig erklärt hatte.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte im Dezember 2009 entschieden, dass diese rückwirkende Verlängerung jedenfalls für vor 1998 verurteilte Täter gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Auf das Urteil können sich direkt rund 80 Straftäter berufen. 15 von ihnen sind bereits freigelassen worden.
Sechs der anhängigen Beschwerden richten sich gegen die ebenfalls umstrittene nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. Dies betrifft Fälle, in denen die Unterbringung nicht im Urteil angeordnet oder zumindest vorbehalten wurde, sondern erst während der Haft Anzeichen für eine Gefährlichkeit erkennbar wurden.
Der deutsche Gesetzgeber hatte 1998 die bis dahin geltende Höchstgrenze von zehn Jahren für die Sicherungsverwahrung aufgehoben. Seither können als gefährlich eingestufte Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Verbüßung ihrer Haftstrafe für potenziell unbegrenzte Zeit eingesperrt bleiben.
Nach Angaben des Gerichtshofs sei ab Herbst mit ersten Entscheidungen zu rechnen.
EGMR: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1236 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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