Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Grenze festgelegt, bis zu der ein Vater an den Kosten für die Unterbringung seiner Kinder in Jugendhilfeeinrichtungen beteiligt werden darf. Ihm muss mindestens ein Einkommen verbleiben, wie er es nach Unterhaltsrecht behalten dürfte.
Der klagende Vater wandte sich gegen den von ihm verlangten Kostenbeitrag zur Heimerziehung seiner beiden Kinder in Höhe von 440 Euro. Mit seiner Klage machte er geltend, dass er nicht mehr als 350 Euro im Monat bezahlen müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nun die Entscheidungen der Vorinstanzen, die der Klage des Vaters stattgaben, im Ergebnis bestätigt. Der Kostenbeitrag dürfe dem Kläger nicht weniger als den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt belassen und liege im betroffenen Fall bei 302 Euro (Urt.v.19.08.2010, Az. 5 C 10.09).
Gem. § 94 Abs. I Satz 1 SGB VIII dürfen Kostenbeitragspflichtige nur in – gemessen an ihrem Einkommen - angemessenem Umfang herangezogen werden.
Die Begrenzung auf einen "angemessenen" Kostenbeitrag solle gerade bei den unteren Einkommensgruppen einen Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht verhindern und dem Unterhaltsverpflichteten so viel belassen, dass er seine allgemeinen Lebenshaltungskosten bestreiten könne, argumentierten die Richter.
BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1247 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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