Das Bundesverwaltungsgericht hat sich erstmals mit der Rechtmäßigkeit von Corona-Regeln aus der Anfangszeit der Pandemie befasst. Nicht alles, was damals zum Schutz der Menschen gemacht wurde, war zulässig.
Die Regelungen der Bayerischen Corona-Schutzverordnung vom 27. März 2020 (BayIfSMV) über das Verlassen der eigenen Wohnung waren unverhältnismäßig. Das entschied der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) am Dienstag (Urt. v. 22.11.2022, Az. 3 CN 2.21).
Nach § 4 Abs. 2 BayIfSMV war das Verlassen der eigenen Wohnung in dieser frühen Phase der Pandemie nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Triftige Gründe waren insbesondere die in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten, darunter Sport und Bewegung an der frischen Luft - allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte auf einen Normenkontrollantrag von zwei Bürgern festgestellt, dass diese Regelungen zu weit gingen und unwirksam waren. Dem haben sich die Richter in Leipzig nun angeschlossen. Nach Ansicht des Senats wurden die Gründe, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten, so eng gefasst, dass die Ausgangsbeschränkung im Ergebnis unverhältnismäßig gewesen ist.
Nach den strengen Regelungen durften sich die Menschen in Bayern nicht mehr einfach so an der frischen Luft aufhalten - auch nicht alleine. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das für die Hemmung der Virusübertragung erforderlich und damit im Sinne von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der damaligen Fassung notwendig gewesen ist, befanden die Richter. Als mildere Maßnahme seien hier anderweitige Beschränkungen des Kontakts in Betracht gekommen, mit denen das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt worden wäre. Sie hätten die Bürger im Freistaat weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung. Die bayerische Landesregierung habe nicht plausibel begründet, warum ein Verhalten, das für sich gesehen infektiologisch unbedeutend sei, der Ausgangssperre unterworfen werden müsste.
Parallel zu der Entscheidung hatten sich die Leipziger Richter am Dienstag außerdem mit frühen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutzverordnung zu befassen. Auch hier schlossen sie sich der Vorinstanz an: Anders als im bayerischen Fall waren die Kontaktbeschränkungen verhältnismäßig (Urt. 22.11.2022, Az. 3 CN 1.21).
pab/LTO-Redaktion
BVerwG zu Corona-Verordnungen: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50247 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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