Das BVerfG hat die rückwirkende Anwendung einzelner Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes aus dem Jahre 1999 für verfassungswidrig erklärt. Hintergrund ist ein Verstoss gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Zu diesem Schluss kam der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Bewertung von insgesamt drei ähnlich gelagerten Sachverhalten.
Ins Visier der Verfassungsrichter geriet zunächst die Verlängerung der Spekulationsfrist bei privaten Grundstücksverkäufen. Lagen bei privaten Grundstücksverkäufen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre, so blieben die Gewinne nach altem Recht steuerfrei. Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 verlängerte die Frist auf zehn Jahre. Diese Verlängerung an sich sei zwar nicht zu beanstanden, so der Senat. Die Anwendung der neuen Regelungen auf Fälle, die bereits vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren, verstoße jedoch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Beschl. v. 07.07.2010, Az. 2 BvL 14/02; 2 BvL 2/04; 2 BvL 13/05).
Gleiches gilt nach den Parallelentscheidungen auch für Änderungen beim Verkauf von Firmenanteilen (Beschl. v. 07.07.2010, Az. 2 BvR 748/05; 2 BvR 753/05; 2 BvR 1738/05) sowie der Besteuerung von Abfindungen und ähnlichen Einkünften (Beschl. v. 07.07.2010, Az. 2 BvL 1/03; 2 BvL 57/06; 2BvL 58/06).
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1245 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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